Amtliche Lotteriebestimmungen
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NKL
Das NKL-Millionenspiel ist ein Angebot der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) – gegründet per Staatsvertrag in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts – mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Sitz in München.
Die GKL ist die Staatslotterie der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Freistaat Thüringen.
Die 16 Bundesländer garantieren, dass alle in den Gewinnplänen ausgewiesenen Gewinne in voller Anzahl und Höhe ausgespielt werden – unabhängig davon, wie viele Lose der Auflage tatsächlich verkauft worden sind.
Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Totalisatorprinzip von Lotto und Toto, wo Anzahl und Höhe der Gewinne stark schwanken können, da sie sich nach der Anzahl der Teilnehmer und der Summe der Spieleinsätze der jeweiligen Ausspielung richten. Was Sie sonst noch über unsere Lotterien wissen müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Punkten:
Teil 1: NKL-Millionenspiel mit Spielergänzung NKL Millionen-Joker
Das Millionenspiel der NKL-Lotterie (im Folgenden: Lotterie) sowie die Spielergänzung NKL Millionen-Joker und der NKL Extra-Joker werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München. Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender), Dr. Bettina Rothärmel. Die Erlaubnis für den Amtlichen Spielplan und die Amtlichen Lotteriebedingungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2017. Weitere Informationen unter www.gkl.org. Erlaubnisinhaberin ist die GKL mit Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 0800 7777400 und Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon 0800 7755700, E-Mail info@gkl.org.
§ 1 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an der Lotterie ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.
(2) Die GKL und ihre Vertriebsorganisation sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der GKL und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.
(4) Sofern der Loskauf im persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Vertriebsorganisation erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments zu verlangen.
§ 2 Lotterieorganisation
(1) Die Lotterie wird gemäß dem Amtlichen Spielplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt.
(2) Es werden 5.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen insgesamt 3.469.280 Geldgewinne, bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen, 50 Goldgewinne und 1.001 Sachgewinne (300 E-Bikes, 300 Individualreisen, 290 Traumreisen, 100 Autos und 10 Häuser sowie eine Insel in der Ziehung).
(3) Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P.
(4) Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 2.094.250.000 €; davon entfallen 2.015.100.000 € auf Geldgewinne, 50.000.000 € auf Goldgewinne und 29.150.000 € auf Sachgewinne. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 43,631 %.
§ 3 Spieleinsatz
(1) Der Lospreis beträgt je Klasse 160,00 € für ein ganzes Los, 80,00 € für ein halbes Los, 40,00 € für ein Viertellos, 20,00 € für ein Achtellos, 10,00 € für ein Sechzehntellos.
(2) Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe der Lotterie ein bisher von ihm nicht gespieltes Los oder nimmt der Spielteilnehmer nach einer Unterbrechung zu einer nachfolgenden Klasse die Spielteilnahme wieder auf, so ist der Lospreis auch für die vorhergehenden noch nicht bezahlten Klassen zu zahlen.
(3) Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können vom Vermittler in Rechnung gestellt werden. Der Vermittler ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren.
Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden.
Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.
§ 4 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis
(1) Die Lose werden von Vermittlern, insbesondere von Lotterie-Einnehmern der GKL und ihren Amtlichen Verkaufsstellen (im Folgenden: LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL vertrieben. Amtliche Verkaufsstellen handeln als Beauftragte der Vermittler ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL.
(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 1 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und das ihm zugeteilte Los mit Nummer und Buchstabe werden von dem Vermittler, der das Los vertrieben hat, in einem Verzeichnis registriert.
(3) Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Lose gibt es als Originallose und als Los-Zertifikate. Originallose werden von der GKL erstellt und von der LE/VSt in Papierform ausgegeben. Sie gelten für eine Klasse und enthalten jeweils einen Losanteil (Losnummer plus Buchstabe für die Anteilsbezeichnung). Los-Zertifikate werden von der LE/VSt erstellt und können für mehrere Klassen – maximal für eine Lotterie – und für mehrere Losanteile ausgegeben werden.
(5) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die GKL ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.
(6) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß § 312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
§ 5 Losbezahlung und Spielvertrag
(1) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt, in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Vol jährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 1). Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
(2) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Klasse
a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der GKL bzw. der LE/VSt gelangt ist und die GKL bzw. die LE/VSt davon Kenntnis erlangen konnte,
b) ein Scheck über den Lospreis der LE/VSt vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat,
c) die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.
(3) Bei einer Zahlung des Lospreises nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt ist die LE/VSt nicht mehr an ihr Losangebot gebunden. Nimmt sie die Zahlung dennoch an, beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Ziehung des Jackpots der 6. Klasse oder des Millionen-Finales, wenn der Lospreis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde.
(4) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die GKL bzw. die LE/VSt den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 3 entsprechend. Ansonsten kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der GKL bzw. bei der LE/VSt zurückgezahlt.
(6) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPALastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die
Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
(7) Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt und/oder steht ein Restguthaben zur Verfügung, so wird der Betrag in folgender Rangfolge verrechnet:
a) auf ganze Lose,
b) auf halbe Lose,
c) auf Viertellose,
d) auf Achtellose,
e) auf Sechzehntellose,
soweit der Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren Losnummern gleicher Losteilung wird der Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. Im Übrigen findet Abs. 4 Anwendung. Nimmt ein Spielteilnehmer an weiteren von der GKL veranstalteten Lotterien teil und ist die Bezahlung unvollständig, so wird der gezahlte Betrag vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer zunächst auf die Lose der SKL-Produkte, dann auf die Lose der NKLProdukte und zuletzt auf die Lose von Glücksjahre – Die NKL-Rentenlotterie angerechnet.
§ 6 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung
(1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird der Vermittler, der das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) zum Kauf anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet.
(2) Kann die Spielteilnahme mit einem Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht ermöglicht und kann deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf die unentgeltliche Spielteilnahme mit der doppelten Anzahl der ihm zustehenden Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen.
(3) Die LE/VSt wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1. Klasse des nächsten NKL-Millionenspiels anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.
(4) Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat oder ein virtuelles Los (gemäß § 4 Abs. 5) mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat.
(5) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung des Vermittlers. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 4 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 1 erfüllt.
§ 7 Gewinnermittlung
(1) Alle Ziehungen finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch die Ziehung 1-, 2-, 3-, 4-, 5-, 6- oder 7-stelliger Ziffern als Gewinnnummern. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 5 Gewinnen sowie bei Sachgewinnen und bei den Extra-Einkommen werden 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen. Bei Sachgewinnen und bei Extra-Einkommen sind zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben zu ziehen.
(3) Bei den Ziehungen des Klassik-Jackpots der 1. bis 5. Klasse wird zunächst jeweils eine Vorziehung durchgeführt, bei der eine Ziffer aus den
Ziffern 0 bis 9 gezogen wird. Wird in diesen Vorziehungen die Ziffer 0 gezogen, so werden direkt im Anschluss eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt und dem Klassik-Jackpot zur Folgeklasse erneut 10.000.000 € zugeführt. Wird eine der Ziffern 1 bis 9 gezogen, so wird der in der jeweiligen Jackpot-Ziehung zur Verlosung stehende Gewinn auf die Ziehung des Klassik-Jackpots der Folgeklasse übertragen und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen. In der 6. Klasse wird ohne Vorziehung eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt.
(4) Ausnahmen von Abs. 1 bei Ziehungen mit TV-Übertragung sowie Besonderheiten bei einzelnen Spielarten und Ziehungen sowie die Ziehungsreihenfolge und die jeweiligen Ziehungsgeräte ergeben sich aus der Ziehungsordnung für die 154. NKL-Lotterie. Diese Ziehungsordnung wird dem Spielteilnehmer auf Anforderung von der GKL kostenlos zugesandt. Darüber hinaus steht die Ziehungsordnung auf www.nkl.de zum Download bereit.
§ 8 Gewinnlose
(1) Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als Gewinnnummern gezogenen Losnummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse aus dem Spiel aus.
(2) Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm sein Vermittler/seine Amtlichen Verkaufsstelle unverzüglich ein Anschlusslos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Anschlusslosangebotes erfolgt durch rechtzeitige und vollständige Zahlung (§ 5) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Anschlusslospreis mit dem vorangegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 5. Das Anschlusslos nimmt ab dem Tag der nächstfolgenden Großen Hauptziehung bzw. der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse teil. Will der Gewinner das Anschlusslosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Ausscheiden seines Loses, das Angebot des Anschlussloses, die Verrechnung des Anschlusslospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Anschlusslosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Anschlussloses wünscht (Anschlusslos-Reservierung). Die Anschlusslos-Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die laufende Klasse und für die Vorklassen.
§ 9 Gewinnbekanntgabe
(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer von dem Vermittler, der das Los geliefert hat, eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben in der Amtlichen Gewinnliste bekannt gegeben, die bei den Vermittlern eingesehen oder erworben werden kann. Andere Gewinnveröffentlichungen als die gedruckte Amtliche Gewinnliste (z. B. digitale Amtliche Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.
(2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geld- und Goldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit Ausnahme der Extra-Einkommen, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer einschließlich des gezogenen Buchstabens fallen. Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Gewinne.
§ 10 Gewinnauszahlung
(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem bei dem Vermittler für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.
(2) Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seinem Vermittler entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
(3) Geldgewinne bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden von den Vermittlern, Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € sowie die Extra-Einkommen von der GKL ausgezahlt. Die Sachgewinne werden von der GKL in Abstimmung mit dem Gewinner beschafft und an diesen übermittelt. Die Goldgewinne werden von der GKL beschafft und dem Gewinner übermittelt. Erfüllungsort ist der Sitz der GKL in Hamburg. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem eigentlichen Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (bei PKW Überführungskosten; bei Immobilien Erwerbsnebenkosten; bei Gold Zustellungs- und Versicherungskosten). Beim Gewinn einer Immobilie, beispielsweise einer Insel, verpflichtet sich die GKL, ein entsprechendes Objekt zu beschaffen; wenn nach konkreter Auswahl eine Restsumme verbleibt, ist diese auszuzahlen. Anstelle einer Immobilie als Sachgewinn bzw. eines Goldgewinns kann der im Amtlichen Spielplan ausgewiesene Wert in voller Höhe ausgezahlt werden.
(4) Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung des Vermittlers beiliegt.
(5) Lotteriegewinne unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Einkommensteuer.
§ 11 Haftung/Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die auf ihrer ahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung oder einer fahrlässigen, auch grob fahrlässigen, Pflichtverletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen einer LE/VSt oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit der Haftungsausschluss dem Schutz der GKL und der Spielteilnehmer vor betrügerischen Manipulationen dient (§ 309 Nr. 7b BGB i. V. m. § 278 BGB)
(2) Im Übrigen haftet die GKL nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der GKL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht umfasst solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die GKL haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.
(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die GKL haftet nicht für Schäden und sonstige Nach-teile, die dadurch entstehen, dass der Spielteilnehmer fal-sche oder unvollständige Angaben zu seinen persönlichen Daten macht oder Änderungen dieser Daten nicht oder ver-spätet mitteilt. Die GKL haftet im Übrigen nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von technischen Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen wer-den.
(5) Vereinbarungen zwischen der LE/VSt und dem Spielteilnehmer, die von diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen abweichen, sind für die GKL nicht verbindlich.
(6) Die GKL ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
§ 12 Spielergänzung Millionen-Joker
(1) Beim erstmaligen Erwerb eines Loses kann der Spielteilnehmer bestimmen, ob er sich mit diesem Los an der Spielergänzung Millionen-Joker beteiligen will. An diese Entscheidung bleibt er während der Dauer der Lotterie gebunden. Eine Beendigung der Spielergänzung Millionen-Joker ist nur zusammen mit der Beendigung der Beteiligung am NKL-Millionenspiel möglich. Die Beteiligung am Millionen-Joker-Spiel wird auf dem Los vermerkt.
(2) Beim Millionen-Joker-Spiel werden gemäß Amtlichen Spielplan 305 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 305.000.000 € verlost. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme am NKL-Millionenspiel mit Millionen-Joker über alle 6 Klassen 45,54 %.
(3) Die Teilnahme am Millionen-Joker-Spiel kostet je Klasse 28,00 € für ein ganzes Los, 14,00 € für ein halbes Los, 7,00 € für ein Viertellos, 3,50 € für ein Achtellos und 1,75 € für ein Sechzehntellos.
(4) Die Regelung des § 5 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass Losnummern mit Millionen-Joker Vorrang haben vor Losnummern gleicher Losteilung ohne Millionen-Joker, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
(5) Bei der Spielergänzung Millionen-Joker gibt es keine Anschlusslose. Insofern finden die Regelungen des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 keine Anwendung.
(6) Im Übrigen gelten für das Millionen-Joker-Spiel die sonstigen Bestimmungen der Amtlichen Lotteriebestimmungen entsprechend.
§ 13 Spielgeheimnis
Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
Teil 2: Extra-Joker
§ 1 Lotterieorganisation
(1) Parallel zum NKL-Millionenspiel der 154. NKL-Lotterie führt die GKL den Extra-Joker sowie die Spielvariante Extra-Joker PLUS gemäß dem Amtlichen Spielplan durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde.
(2) Es werden 5.000.000 nicht teilbare Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen beim Extra-Joker insgesamt 253 10-Jahres-Rentengewinne und 915.032 Geldgewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 69.460.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Runden 46,31 %. Die Gewinnausschüttungsquote ist hier abhängig vom Lebensalter der Gewinner und der Bezugsdauer der Rentenzahlungen.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
Bei der Spielvariante Extra-Joker PLUS ist die Spielteilnahme auf natürliche Personen beschränkt. Private Spielgemeinschaften sind von
einer Spielteilnahme ausgeschlossen.
§ 3 Spieleinsatz
Der Lospreis beträgt je Los und Runde 5,00 € beim Extra-Joker bzw. 10,00 € beim Extra-Joker PLUS. Die Spielteilnahme kann zu jeder Runde begonnen werden, ohne den Lospreis für die vorhergehenden Runden bezahlen zu müssen.
§ 4 Losbezahlung
(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Runde zu bezahlen.
(2) Bei verspäteter Zahlung beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme abweichend von Teil 1 § 5 Abs. 3 spätestens an dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage), jedoch nicht später als am 15. des Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlung gemäß Abs. 1 ab dem 1. des nächstfolgenden Monats.
(3) Werden die Lospreise für das NKL-Millionenspiel und für den Extra-Joker nicht vollständig bezahlt, so ist der gezahlte Betrag zuerst auf die Lose des NKL-Millionenspiels und danach auf die Lose des Extra-Joker PLUS und danach auf die Lose des Extra-Jokers zu verrechnen, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.
§ 5 Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung erfolgt für die 10-Jahres-Renten, die lebenslangen Renten sowie für die Auszeitgewinne durch die Ziehung 7-stelliger Ziffern. Wöchentliche Ziehungen werden an jedem Freitag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Freitag des Monats durchgeführt. Im Übrigen gelten Teil 1 § 8 Abs. 1 und Abs. 5.
§ 6 Gewinnauszahlung
(1) Rentengewinne und Auszeitgewinne werden von der GKL ausgezahlt. 10-Jahres-Rentengewinne und Auszeitgewinne sind vererbbar. Die lebenslange Rente wird monatlich ab dem Monat des Gewinns bis zum Lebensende des Gewinners gezahlt. Lebenslange Renten sind nicht vererbbar und können abweichend von Teil 1 § 6 Abs. 5 nicht übertragen werden. Die Auszahlung erfolgt an den im Spielteilnehmerverzeichnis mit seinem Geburtsdatum registrierten Spielteilnehmer.
(2) Die GKL behält sich vor, die lebenslange Rente als abgezinste Einmalzahlung zu leisten. Maßgeblich für die Abzinsung ist der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB zum Zeitpunkt der Einmalzahlung. Als Zinsuntergrenze ist ein Zinssatz von 0,00 % festgelegt. Die Höhe der Auszahlungssumme bemisst sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Geschlecht und vollendetem Alter des Gewinners zum Zeitpunkt der Einmalzahlung gemäß Statistischem Bundesamt (Destatis).
(3) Die Auszahlung der lebenslangen Rente steht unter dem Vorbehalt eines Lebendnachweises, den die GKL durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde jährlich in Erfahrung bringt. Bei ins Ausland verzogenen Gewinnern besteht eine Mitwirkungspflicht durch den Gewinner.
§ 7 Allgemeine Bestimmung
Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den Extra-Joker die Regelungen des NKL-Millionenspiels entsprechend.
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Hamburg/München, im Mai 2024
Hinweise zum Datenschutz
Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Vermittler, insbesondere auch Staatliche Lotterie-Einnahmen, sowie die Amtlichen Verkaufsstellen (VSt), nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
Der Sie betreuende Vermittler verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihres Vermittlers können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß Teil 1 § 2 der vorstehenden Amtlichen Lotteriebestimmungen in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und ihre Vermittler gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.nkl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die An frage zum Zweck der Abrechnung mit dem Vermittler und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
Weiterhin sind die Vermittler aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations-und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i. S. d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Die Vermittler verwenden Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art. 6 Abs. 1lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber dem betreffenden Vermittler mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von mehr als 1.000.000 €, bei Extra-Einkommen, 10-Jahres-Rentengewinnen, Goldgewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von dem Vermittler, bzw. der VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe Teil 1 § 11 und Teil 2 § 5 der Amtlichen Lotteriebestimmungen). Bei einem Sach- oder Goldgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zwecke der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend der vor stehenden Amtlichen Lotteriebestimmungen zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von dem Vermittler bzw. der VSt an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Der Vermittler bzw. die VSt und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
Die GKL speichert personenbezogene Daten solange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht, oder zum Zwecke der Direktwerbung erfolgt, haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
Bei weiteren Fragen zum Datenschutz bei der GKL können Sie sich direkt an die GKL (Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon 0800 7777400, info@gkl.org) oder an unseren Datenschutzbeauftragten unter datenschutz@gkl.org oder unter vorgenannter Anschrift wenden.
SKL
Die SKL-Lotterie sowie die JOKER-Spiele werden von der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) veranstaltet. Die GKL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg und München.
Träger sind die 16 deutschen Länder (Handelsregistereintragung: Hamburg HRA 115095, München HRA 99464). Die Anstalt wird vertreten durch den Vorstand: Günther Schneider (Vorsitzender), Dr. Bettina Rothärmel.
Die Erlaubnis für den Spielplan und die Amtlichen Lotteriebestimmungen wurde der GKL von allen zuständigen Glücksspielaufsichten erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 10.05.2022. Weitere Infos unter www.skl.de.
Teil A: 156. SKL-Lotterie
§1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen
(1) Die Teilnahme an der 156. SKL-Lotterie richtet sich ausschließlich nach dem Amtlichen Spielplan und diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen.
(2) Die 156. SKL-Lotterie beginnt am 01.12.2024 und läuft über sechs Monate bis zum 31.05.2025. Jeder Monat ist eine Klasse. Die Anzahl der Gewinne und die Höhe der Gewinnsumme steigen von Klasse zu Klasse an. Zur Teilnahme wird ein gültiges Los der SKL-Lotterie benötigt.
(3) Die Losauflage umfasst 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum der 156. Lotterie 3.278.828 Einzelgewinne mit einer Gewinnsumme von 1.908.400.000 € und zusätzlich beim SKL Millionen-Event bis zu 40 Gewinne mit einer Gewinnsumme bis zu 1.112.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 45,64 %.
(4) Die Lose können als ganze Lose oder als Losanteile im Wert von je 10 % erworben werden. Die Losanteile sind pro Losnummer fortlaufend von 1 bis 10 durchnummeriert (Anteilsbezeichnungen). Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge beziehen sich stets auf ein ganzes Los. Losanteile gewinnen anteilig.
(5) Lose gibt es in verschiedenen Formen: a) als „Original-Lose“: Diese enthalten die Losnummer und die Anteilsbezeichnung(en); b) als „Los-Zertifikate“: Hier können mehrere gespielte Losnummern mit ihren jeweiligen Anteilsbezeichnungen zusammengefasst sein; c) als „virtuelle Lose“: Die Losnummer(n) und Anteilsbezeichnung(en) sind vorbehaltlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nur in der Datenbank der GKL gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos mitgeteilt.
(6) Der Loseverkauf erfolgt durch Staatliche Lotterie-Einnahmen und Amtliche Verkaufsstellen (im Folgenden LE/VSt) im Namen und für Rechnung der GKL. Die VSt handeln als Beauftragte der LE ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur GKL. Die Abgabe von Losen an Spielgemeinschaften, die sich gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 19 des Glücksspielstaatsvertrages bedienen, erfolgt ausschließlich durch die GKL und richtet sich nach besonderen Abgabebedingungen, die von der GKL angefordert werden können.
(7) Mit der Versendung eines Loses unterbreitet die LE/VSt ein bindendes Verkaufsangebot. Die rechtzeitige Zahlung gilt als Annahme dieses Angebotes. Bei Losverkäufen über VSt oder im Thekengeschäft liegt das Angebot in der Übergabe bzw. der Auslage der Lose. Der Spielvertrag wird zwischen der GKL und dem Spielteilnehmer geschlossen. Er kommt zustande, wenn das Los rechtzeitig und vollständig bezahlt (siehe auch § 3 Abs. 2 und Abs. 4), in der Datenbank der GKL als gewinnberechtigt gespeichert ist und die Volljährigkeit des Spielinteressenten nachgewiesen wird (§ 2).
Ein Vertragsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung dieses Nachweises.
(8) Die Lose werden in der Regel für jede Klasse gesondert ausgegeben. Die LE/VSt bietet dem Spielteilnehmer rechtzeitig vor Beginn einer Folgeklasse ein Los (bzw. die von ihm gespielte Anzahl Lose) mit der gleichen Losnummer und den gleichen Anteilsbezeichnungen wie in der aktuell gespielten Klasse an (Ausnahme: siehe §6 Abs. 2). Entsprechend soll sie dem Spielteilnehmer auch die erneute Beteiligung an der nachfolgenden 157. SKL-Lotterie anbieten. Die Annahme der Angebote steht dem Spielteilnehmer frei.
(9) Das in einer VSt beschäftigte Personal ist in dieser VSt von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
(10) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag gemäß §312 b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB).
(11) Der Spielteilnehmer hat der LE/VSt Veränderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen. Schäden oder Nachteile, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, sind vom Spielteilnehmer zu tragen.
§2 Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger
(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen ist gesetzlich verboten. Spielverträge, die gegen dieses Teilnahmeverbot verstoßen, sind nach §134 BGB nichtig. Jeder Spielinteressent ist verpflichtet, bei der Bestellung von Losen wahrheitsgemäße Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse zu erteilen. Ohne diese Angaben ist eine Spielteilnahme nicht möglich.
(2) In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, das Teilnahmeverbot Minderjähriger sicherzustellen, setzt die GKL anerkannte Verfahren zur Altersverifikation u.a. gemäß den Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz ein. Ausschließlich zum Zweck der Verifizierung der Altersangabe werden Name, Anschrift und Geburtsdatum an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, und/oder an die für den Spielinteressenten zuständige Melderegisterbehörde übermittelt. Die SCHUFA prüft diese Angaben und übermittelt den Grad der Übereinstimmung mit den bei ihr gespeicherten Personaldaten an die anfragende Stelle zurück. Anhand dieses Ergebnisses kann erkannt werden, ob ein Spielinteressent an der angegebenen Anschrift im Datenbestand der SCHUFA gespeichert und über 18 Jahre alt ist. Ein weiterer Datenaustausch oder auch eine Bonitätsprüfung finden nicht statt. Die SCHUFA speichert aus Nachweisgründen allein die Tatsache der Überprüfung der Adresse. Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.
(3) Kann die Altersverifikation nicht durch das in Absatz 2 geschilderte Verfahren erbracht werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Die GKL kann in diesem Fall über weitere behördlich genehmigte Altersverifikationsverfahren ihre gesetzliche Pflicht des Teilnahmeverbotes Minderjähriger sicherstellen. Einzelheiten sind dem Spielinteressenten vor Datenweitergabe und -verarbeitung mitzuteilen. Weiterhin kann der Spielinteressent den Nachweis seiner Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes führen.
(4) Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, sind die LE/VSt und Vermittler in Zweifelsfällen zur Sicherstellung des Teilnahmeverbotes Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.
§3 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für ein ganzes Los beträgt bei einer Spielbeteiligung ab der 1. Klasse 150 € pro Monat, für jeden einzelnen Losanteil also 15 € pro Monat.
(2) Die Zahlung des Lospreises erfolgt, je nach Anforderung/Vorgabe der LE/VSt, auf ein Konto der GKL oder der LE/VSt. Ein Los ist ab der ersten Ziehung einer Klasse gewinnberechtigt, wenn der fällige Einsatz bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn dieser Klasse in voller Höhe bei der GKL bzw. der LE/VSt eingegangen ist bzw. ihrem Konto gutgeschrieben wurde und sie hiervon Kenntnis erlangen konnte. Der Lospreis gilt ferner als rechtzeitig bezahlt, wenn die GKL bzw. die LE/VSt bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die die GKL bzw. die LE nicht zu vertreten hat. Für Kreditkarten gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Für Lose, die erst nach Beginn der Lotterie erworben werden, ist der Lospreis sowohl der laufenden Klasse als auch aller eventuell schon vorangegangenen Klassen zu entrichten. Dies gilt auch für Folgelose (siehe §6 Abs. 2).
(4) Hat der Spielteilnehmer die GKL bzw. die LE/VSt zum Einzug des Lospreises ermächtigt, so ist er nur dann gewinnberechtigt, wenn einem erfolgten Einzug, auch für vorangegangene Klassen, nicht nachträglich widersprochen wurde. Dies gilt entsprechend für Kreditkarten.
(5) Bei verspäteter Zahlung ist die LE/VSt an sein/ ihr Losangebot nicht mehr gebunden. Nimmt er/sie die Zahlung dennoch an, ist das Los ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage) gewinnberechtigt.
(6) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.
(7) Wenn ein Spielteilnehmer mit mehreren Losnummern und/oder mehreren Losanteilen an der Lotterie teilnehmen will und seine Lose unvollständig bezahlt sind, gilt Folgendes: Unvollständige Zahlungen und/oder Restguthaben, die einem Teil seiner Lose/Losanteile zur Gewinnberechtigung verhelfen könnten, werden (vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch den Spielteilnehmer) folgendermaßen angerechnet: a) auf ganze Lose, b) auf Lose mit mehreren Losanteilen (in absteigender Rangfolge), c) auf Lose mit nur einem Losanteil. Bei mehreren Losen der gleichen Wertigkeit gilt das Los mit der jeweils niedrigsten Losnummer als bezahlt.
(8) Kosten und Aufwendungen für Amtliche Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers und können von der LE/VSt in Rechnung gestellt werden. Die LE/VSt ist berechtigt, insoweit mit dem Spielteilnehmer eine Servicepauschale zu vereinbaren. Im Rahmen der Servicepauschale können mit dem Spielteilnehmer auch etwaige weitere Leistungen vereinbart werden. Diese Kosten und Aufwendungen sowie eine etwaige Servicepauschale sind nicht Bestandteil des Lospreises.
§4 Ziehungsverfahren, Gewinnermittlung
(1) Alle Ziehungen finden unter staatlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vom Vorstand der GKL festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.
(2) Soweit das SKL Millionen-Event nicht stattfinden kann, wird eine Ersatzziehung durchgeführt. Die Einzelheiten dazu werden vom Vorstand der GKL festgelegt.
(3) Für die Durchführung der Ziehungen im Einzelnen sind die vom Vorstand der GKL herausgegebenen Ziehungsordnungen maßgebend.
(4) Das Ziehungsergebnis wird in einem Protokoll amtlich festgestellt und ist für die Gewinnauszahlung verbindlich. Über die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet der Vorstand der GKL endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.
(5) Alle gezogenen Gewinnzahlen und Endziffern pro Klasse werden verbindlich in monatlich erscheinenden Amtlichen Gewinnlisten veröffentlicht. Darüber hinaus können auch weitere Medien zur unverbindlichen Gewinninformation genutzt werden. Jeder Gewinner wird unverzüglich von seinem Vermittler/seiner VSt schriftlich benachrichtigt.
§ 5 Gewinnauszahlung
(1) Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung durch die LE/der VSt beiliegt.
(2) Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis einschließlich 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer von seiner betreuenden LE/seiner VSt entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen verrechnet.
(3) Die im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträge über 1.000.000 €, Gewinne aus dem SKL Millionen-Event werden von der GKL ausbezahlt.
(4) Wenn ein Gewinn darin besteht, als Kandidat am SKL Millionen-Event teilzunehmen, kann grundsätzlich nur der Spielteilnehmer selbst diese Chance wahrnehmen. Vertreterkandidaten sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit besonderer Zustimmung der GKL zulässig. Die Teilnahme minderjähriger Vertreterkandidaten ist nicht zulässig.
(5) Wenn ein Gewinner im Sinne des Abs. 4 seinen Gewinn ablehnt, erfolgt keine Entschädigung. An seine Stelle rückt ein als Ersatzkandidat gezogener Spielteilnehmer nach.
(6) Die Namen der Spielteilnehmer und Gewinner werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geheim gehalten.
§6 Ausscheiden von Losnummern, Folgelose, Zusatzziehung
(1) Losnummern, die am ersten Samstag eines Monats einen Gewinn erzielt haben, scheiden in den Klassen 1 bis 5 mit dem Ende dieses Monats aus der 156. Lotterie aus. In der 6. Klasse scheiden die Gewinnnummern des ersten Samstags schon am hierauf folgenden Freitag und die des zweiten Samstags wiederum an dem darauf folgenden Freitag aus. Losnummern, die beim SKL Millionen-Event einen Gewinn erzielen, sind davon ausgenommen. Diese Losnummern scheiden alleine wegen eines solchen Gewinns nicht aus dem Spiel aus. Alle übrigen Losnummern – auch wenn sie bereits gewonnen haben – bleiben bis zum Ende der Lotterie am 31.05.2025 im Spiel.
(2) Damit ein Gewinner nach dem Ausscheiden seiner Losnummer weiter an der Lotterie teilnehmen kann, soll ihm seine LE/seine VSt unverzüglich ein Folgelos mit einer neuen Losnummer und einer dem alten Los entsprechenden Anzahl an Losanteilen anbieten. Der Einsatz hierfür ist mit dem vorher erzielten Gewinn gedeckt. Die Annahme des Folgelosangebotes erfolgt durch recht-zeitige und vollständige Zahlung (§§ 1 Abs. 7 Satz 2, 3 Abs. 2) mit der Maßgabe, dass bei den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Gewinnbeträgen bis zu 50.000 € der Folgelospreis mit dem voran-gegangenen Gewinn verrechnet wird. Die Verrechnung gilt als rechtzeitige Zahlung gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2. Das Folgelos nimmt ab dem nächsten Ziehungstag der laufenden Klasse teil. Will der Gewinner das Folgelosangebot nicht annehmen, so muss er der Verrechnung des Lospreises binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gewinnbenachrichtigung widersprechen. In der Gewinnbenachrichtigung wird der Spielteilnehmer über das Aus-scheiden seines Loses, das Angebot des Folgeloses, die Verrechnung des Folgelospreises mit dem Gewinn und die Möglichkeit und die Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen die Lospreisverrechnung informiert. Im Falle des Widerspruchs gilt der Folgelosvertrag rückwirkend als nicht abgeschlossen und der Gewinn des ausgeschiedenen Loses wird unverzüglich ausbezahlt oder auf Wunsch des Spielteilnehmers mit künftigen Spieleinsätzen verrechnet. Der Spielteilnehmer kann auch ausdrücklich erklären, dass er für den Fall des Ausscheidens seines Loses die Spielfortsetzung mittels eines Folgeloses wünscht (Folgelos-Reservierung). Die Folgelos-Reservierung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 7 Haftung/Beschwerdeverfahren
(1) Die GKL haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete Fehlfunktionen von EDV-Einrichtungen, Versäumnisse von IT-, Druck-, Kommunikations- und Transportunternehmen, strafbare Handlungen dritter Personen oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden. Ausdrücklich wird die Haftung für schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten einer LE/VSt oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nach § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen; dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Erfolgt die Zahlung des Lospreises auf ein Konto der LE/VSt, entstehen Rechte und Pflichten aus der Vorauszahlung oder der Verwahrung von Spieleinsätzen seitens des Spielteilnehmers nur gegenüber der betreffenden LE/VSt. Vereinbarungen, Handlungen und Unterlassungen einer LE/VSt, die in diesen Amtlichen Lotteriebestimmungen nicht vorgesehen sind, sind für die GKL nicht verbindlich.
(3) Für Reklamationen und weitere Auskünfte steht die GKL, Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 0800 7755700, E-Mail: kundenservice@skl.de, zur Verfügung. Erlaubnisinhaber ist die GKL mit Sitz München, Bayerwaldstraße 1, 81737 München, Telefon-Nr.: 0800 7755700 und Sitz Hamburg, Überseering 4, 22297 Hamburg, Telefon-Nr.: 0800 7777400.
Teil B: JOKER-Spiele
§1 Spielteilnahme, allgemeine Erläuterungen
(1) In Verbindung mit der 156. SKL-Lotterie führt die GKL vom 01.12.2024 bis 31.05.2025 die Jokerspiele EURO-JOKER und TRAUM-JOKER durch. Jeder Kalendermonat ist eine in sich abgeschlossene Joker-Runde. Soweit nachstehend nichts anderes fest-gelegt ist, gilt Teil A dieser Amtlichen Lotteriebestimmungen auch für Teil B.
(2) Die Losauflagen umfassen jeweils 5 Millionen Losnummern von 0.000.001 bis 5.000.000. Auf diese Losnummern entfallen im Spielzeitraum beim SKL EURO-JOKER 1.955.319 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 140.960.000 €, beim SKL TRAUM-JOKER 20.066.694 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 65.720.000 €. Wöchentliche Ziehungen des SKL EURO-JOKER werden an jedem Sonntag, monatliche Ziehungen werden an jedem letzten Sonntag des Monats durchgeführt. Die Ziehungen des SKL TRAUM-JOKERS finden an jedem 1. bis 4. Dienstag des Monats statt. Bei einer Teilnahme über alle 6 Joker-Runden beträgt die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beim SKL EURO-JOKER 46,99 % und beim SKL TRAUM-JOKER 43,81 %.
(3) Joker-Lose sind nicht in Losanteilen aufgelegt.
(4) Gewinnlose scheiden von der weiteren Teilnahme an dem jeweiligen Jokerspiel nicht aus.
§2 Spieleinsatz, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für ein Joker-Los beträgt beim EURO-JOKER 10 € und beim TRAUM-JOKER 5 € pro Monat. Abweichend von der 156. SKL-Lotterie ist bei den Jokerspielen die Teilnahme auch an einzelnen Runden möglich. Teil A § 3 Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Abweichend von Teil A § 3 Abs. 5 beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme bei Zahlungseingang bis zum 15. eines Monats ab dem auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage). Geht die Zahlung nach dem 15. eines Monats, spätestens jedoch am vorletzten Werktag ohne Samstage vor Ende des Monats ein, beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme am 1. des nächstfolgenden Monats. Ansonsten beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem auf die Zahlung folgenden übernächsten Werktag (ohne Samstage).
(3) Teil A § 3 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass unvollständige Zahlungen zuerst auf Lose der 156. SKL-Lotterie angerechnet werden, dann auf EURO-JOKER-Lose und schließlich auf TRAUM-JOKER-Lose.
§ 3 Gewinnauszahlung
Zeitrentengewinne werden von der GKL ausbezahlt. Sach- und Goldgewinne werden durch die GKL übermittelt. Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung der LE/VSt beiliegt. Den Ort der Lieferung von Sach- und Goldgewinnen bestimmt die GKL. Bei Sach- und Goldgewinnen beinhaltet der Gewinnbetrag neben dem Kaufpreis sämtliche mit dem Erwerb einhergehenden Kosten (beispielsweise bei PKW Überführungskosten, bei Goldgewinnen Transportkosten). Der Spielteilnehmer hat keinen Anspruch auf Barabgeltung von Sachgewinnen. Die GKL ist berechtigt, anstelle des Sachgewinns bzw. des Goldgewinns den im Amtlichen Spielplan ausgewiesenen Wert auszubezahlen.
§ 4 Anonyme Spielteilnahme
(1) Erfolgt der Erwerb von Losen im persönlichen Kontakt, kann der Spielteilnehmer abweichend von Teil A § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 an den Joker-Spielen auch anonym, also ohne Angaben über sein Geburtsdatum, seinen Namen und seine Adresse teilnehmen, wenn die LE/VSt dies anbietet. Die Verpflichtung der LE/VSt zur Altersverifikation gemäß Teil A § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Mit der anonymen Spielteilnahme finden Teil A § 1 Abs. 8 S. 2 und 3, Abs. 11 und Teil A § 4 Abs. 5 S. 3 keine Anwendung (Pflicht der LE/VSt, Lose für die folgende Joker-Runde und die nachfolgende 157. SKL-Lotterie anzubieten, Pflicht des Spielteilnehmers, Änderungen des Namens, der Adresse oder beim Konto unverzüglich mitzuteilen sowie Benachrichtigung des Spielteilnehmers über angefallene Gewinne durch die LE/VSt).
(3) Gewinnansprüche sind nur unter Vorlage und gegen Rückgabe des gewinnberechtigten Original-Loses geltend zu machen. Die GKL bzw. die LE/VSt zahlt den Gewinn mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden des gewinnberechtigten Original-Loses aus. Über die Rückgabe erhält der Spielteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, spätere Gewinne der laufenden Runde hierdurch geltend zu machen.
Hinweise zum Datenschutz:
Die GKL sowie die von der GKL beauftragten Lotterie-Einnahmen und deren Amtlichen Verkaufsstellen nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und aller sonstigen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Zudem werden die entsprechenden Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) beachtet.
Die Sie betreuende Lotterie-Einnahme bzw. Verkaufsstelle (im Folgenden LE/VSt) verarbeitet die im Rahmen des Bestellvorgangs erhobenen und im Laufe der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten für die Vertragsdurchführung und ist insoweit jeweils datenschutzrechtlich selbst verantwortlich. Die Kontaktdaten Ihrer LE/VSt können Sie dem an Sie adressierten Anschreiben entnehmen oder in der Amtlichen Verkaufsstelle erfragen.
Ihr Name, Ihre Anschrift sowie Ihr Geburtsdatum werden gemäß § 2 der vorstehenden ALB (Amtlichen Lotteriebestimmungen) in dem dort beschriebenen Umfang zur Altersverifikation genutzt, weil die GKL und Ihre LE/VSt gesetzlich verpflichtet sind, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Für diese Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Im Regelfall erfolgt die Volljährigkeitsprüfung über die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, oder über eine Melderegisterauskunft, gegebenenfalls werden aber auch folgende Dienstleister mit der Volljährigkeitsprüfung beauftragt: Regis24 GmbH, Berlin, DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG, Bonn, Deutsche Post AG, Bonn, RISER ID Services GmbH, Berlin, oder das Kreditinstitut des Spielinteressenten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art.6 Abs. 1 lit. b und lit. e DSGVO sowie § 4 Abs. 5 Nr. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art.14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden. Aktuelle Informationen zu den Tätigkeiten der weiteren eingesetzten Dienstleister finden Sie unter www.skl.de/altersverifikation. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der LE/VSt und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.
Weiterhin sind die Lotterie-Einnahmen aufgrund ihrer Stellung als Handelsvertreter unmittelbar und die Verkaufsstellen als Beauftragte der Lotterie-Einnahmen mittelbar verpflichtet, der GKL gegenüber bestehende Auskunfts-, Informations- und Herausgabeansprüche zu erfüllen und können in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten zur bisherigen Spielteilnahme an die GKL übermitteln. Dies erfolgt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Lotteriedurchführung i.S.d. GlüStV. Außerdem veröffentlicht die GKL alle gezogenen Losnummern monatlich in einer Amtlichen Gewinnliste; hierfür ist die GKL Verantwortliche i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die GKL verarbeitet die personenbezogenen Daten, um diesen öffentlichen Aufgaben, die der GKL im GlüStV und GKL-Staatsvertrag übertragen wurden, nachzukommen, Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Die LE/VSt verwendet Ihre Kontaktdaten zudem für die Zusendung weiterer Spielangebote der GKL gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einer solchen werblichen Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit gegenüber der betreffenden LE/VSt mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Im Falle eines Gewinns von mehr als 1.000.000 €, bei Gewinnen aus dem SKL Millionen-Event und Zeitrentengewinnen oder im Fall von Sachgewinnen werden von der LE/VSt Name, Anschrift, Art und Höhe des Gewinns sowie – falls zur Gewinnauszahlung erforderlich – eine evtl. vorhandene Bankverbindung an die GKL zum Zweck der Auszahlung übermittelt (siehe §5 der ALB). Bei einem Sachgewinn erfolgt die Übermittlung dieser Daten zum Zweck der Ausgabe des Gewinns zusätzlich von der GKL an den beauftragten Kooperationspartner. Für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Auskehrung vorstehend genannter Gewinne ist die GKL Verantwortliche; die Verarbeitung erfolgt, um den Vertrag entsprechend den vorstehenden ALB zu erfüllen, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Im Falle eines größeren Gewinns können Ihre personenbezogenen Daten von der LE/VSt an die GKL zudem zum Zweck der Gewinnerbetreuung durch die GKL übermittelt werden. Die LE/VSt und die GKL sind hierbei eigenständige Verantwortliche. Die Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse an einer angemessenen Gewinnerbetreuung, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die GKL nutzt bestimmte IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter, an die personenbezogene Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung weitergegeben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 DSGVO.
Die GKL speichert personenbezogene Daten so lange, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Erhält die GKL Daten, um einen ordnungsgemäßen Lotteriebetrieb zu gewährleisten oder Gewinne auszukehren, speichert sie diese für den für die Prüfung erforderlichen Zeitraum bzw. bis zur Auszahlung der Gewinne. Danach werden die Daten unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Sie haben ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht, die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzuschränken. Weiter haben Sie das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs.1 lit. e oder lit. f DSGVO beruht oder zum Zweck der Direktwerbung erfolgt, haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen.
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